Aktuelles


Hier finden Sie Aktuelles rund ums Auto und Infos zur Rechtsprechung

Aktuelle Urteile

Mainz/Berlin (RPO). Wer selbstständig ist, muss für ein Autoradio in jedem Fall Gebühren entrichten. Der Hinweis, den Wagen nur privat zu nutzen, hatte vor dem Verwaltungsgericht Mainz keinen Erfolg.

In dem Fall, auf den der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist, hatte sich ein Zahnarzt dagegen gewehrt, rückwirkend Rundfunkgebühren für das Autoradio zahlen zu müssen. Sein Argument war, er sei mit dem Wagen ausschließlich zwischen Praxis und Wohnung unterwegs. Daher müsse man ihn wie einen Arbeitnehmer behandeln, der für ein privat genutztes Autoradio schließlich auch kein Geld an die GEZ überweisen müsse, sofern er sich mit einem anderen Rundfunkgerät angemeldet hat.

Doch das Gericht folgte der Argumentation des Zahnarztes nicht: Bei Selbstständigen sei die Wohnung in der Regel viel stärker in die Berufsausübung einbezogen als bei Angestellten. Es sei deshalb zu rechtfertigen, Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz bereits der Berufsausübung zuzuordnen. Und dem entsprechend würden auch für das "Zweitgerät" - also das Autoradio - Rundfunkgebühren fällig.

Verwaltungsgericht Mainz - Az.: 4 K 1116/08.MZ

Quelle: tmn/kpl


Radunfall:
Prallt ein Radfahrer auf einen langsam vor ihm fahrenden PKW auf und werden sowohl das Auto als auch das Fahrrad beschädigt, so haftet der Radler (bzw. seine Privathaftpflichtversicherung ) allein für den Schaden, wenn ein Sachverständiger klären kann, dass der Autofahrer nicht gebremst hat und der Fahrradfahrer genügend Platz zum Ausweichen gehabt hätte. (Oberlandesgericht Celle, 14 U 91/03)

Wohnmobil:
Fährt der Besitzer eines Wohnmobils mit seinem Kfz gelegentlich zur Arbeit und zum Einkaufen, so hat er Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, wenn sein Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall in die Werkstatt muss. Allerdings gibt es pro Tag nur 27 Euro, da es sich beim Wohnmobil um ein „unkomfortables, unhandliches und unpraktisches Fahrzeug“ handelt. Zudem sind nur Tage anzusetzen, an denen das Wohnmobil wie ein Auto benutzt worden wäre. (OLG Celle, 14 U 100/03)

Autokauf:
Stellt sich kurz nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens heraus, dass das Auto Mängel aufweist (defektes Reserverad, reparaturbedürftiger Endschalldämpfer), so kann der Kauf nicht rückgängig gemacht werden, da es sich um unerhebliche „Pflichtverletzungen des Verkäufers handelt (etwa drei Prozent des Kaufpreises).Die Reparaturkosten muss der Händler jedoch übernehmen. (OLG Düsseldorf 3 W 21/04)

Dachschaden:
Fallen Platten eines Hausdaches bei mittelschwerem Wind auf das Dach eines Autos, so kann dessen Eigentümer Schadenersatz wegen Verletzung der Ver[kehrs]sicherungspflicht verlangen, da zu vermuten ist, dass die Dachplatten nicht ordnungsgemäß befestigt waren. (OLG Köln, 12 U 112/03)

Führerschein:
Wird einem Autofahrer wegen Körperverletzung und Fahrerflucht per Strafbefehl ein dreimonatiges Fahrverbot und eine Geldstrafe auferlegt (hier als Beispiel: 70 Tagessätze a` 30 Euro), so kann das Fahrverbot nach Einspruch des Betroffenen nicht in eine Entziehung der Fahrerlaubnis umgewandelt werden, wenn das Gericht nicht darauf hingewiesen hat, dass sich die Strafe verschärfen kann. In diesem Fall hätte der Autofahrer seinen Einspruch zurück nehmen können. (Bayrisches Oberstes Landesgericht, 1 St RR 56/04)

Schneller Arzt:
Nicht jeder Einsatz, zu dem ein Arzt gerufen wird, rechtfertigt eine Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: außerorts auf einer Bundesstraße um 61 km/h). Der Mediziner darf nur dann ungestraft (zumindest ohne Verhängung eines Fahrverbots) auf die Tube drücken, wenn es sich bei dem Notruf um einen Patienten handelt, der eine "sofortige notwendige medizinische Behandlung" zwingend benötigt. (Oberlandesgericht Karlsruhe, 1 Ss 94/04)

 

Aktuelles rund ums Auto

Schweinegrippe
Nach Impfung nicht Auto fahren

Stuttgart (RPO). Wer sich gegen die Schweinegrippe impfen lässt und danach grippeähnliche Symptome verspürt, sollte sich besser nicht hinters Steuer setzen. Diesen Rat gibt der Auto Club Europa (ACE).

Laut ACE kann die Impfung Nebenwirkungen auslösen - sie äußern sich häufig in Form von Kopf-, Gelenk- oder Muskelschmerzen sowie Mattheit und Fieber. Die Folge ist dann auch eine starke Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

Bei einer starken Erkältung sollte ebenfalls auf das Auto verzichtet werden. Bei erkälteten Menschen ist die Reaktionszeit um bis zu elf Prozent vermindert. Das entspricht einem Alkoholpegel von 0,5 bis 0,65 Promille, so der ACE.

Zum 1. Januar 2010
Das Aus für die AU-Plakette

Hannover (RPO). Ab dem 1. Januar 2010 werden in Deutschland keine AU-Plaketten mehr auf die vorderen Fahrzeugkennzeichen geklebt. Grund: Die Abgasuntersuchung wird Bestandteil der Hauptuntersuchung HU.

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Fast 25 Jahre klebten sie auf den vorderen Nummernschildern und folgten in Logik und Farbgebung der TÜV-Plakette: Die sechseckigen, farbigen Plakette für die Abgasuntersuchung, die anfangs das Bestehen der Abgassonderuntersuchung ASU und ab 1993 das erfolgreiche Absolvieren der AU auch für Fahrzeuge mit Dieselmotoren dokumentierte.
Diese Plakette ist ab 2010 Geschichte, weil die Abgasuntersuchung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung als "Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems UMA" in die Hauptuntersuchung integriert wird. Dadurch wird die AU-Plakette überflüssig.
Laut TÜV Nord werden im kommenden Jahr nach der Hauptuntersuchung des Wagens auch alle abgelaufenen sechseckigen AU-Plaketten entfernt. Damit dies nicht mit optisch unschönen Beschädigungen auf dem vorderen Fahrzeugkennzeichen einhergeht, wird eine Blankoplakette in der weißen Farbe der Trägerplatte aufgeklebt.
Selbst für den Sonderfall, in dem ein Autofahrer über den Jahreswechsel seinen 2009er TÜV-Termin versäumt hat und seine HU- Plakette rückdatiert werden muss, gibt es für ihn keine neue AU-Plakette.

Gebühren bleiben gleich
"An den Gebühren ändert sich nichts, weil die Dienstleistung dieselbe bleibt", sagt TÜV-Sprecher Rainer Camen. Selbst an der Plakette werde nicht gespart, weil es ersatzweise die weiße gebe.
Die letzten AU-Plaketten sind grün und datieren auf das Jahr 2012. Sie wurden 2009 auf Neufahrzeuge geklebt, die sich der Hauptuntersuchung nach drei Jahren zum ersten Mal unterziehen müssen. 2010 und 2011 sind die Plakettensechsecke übrigens braun beziehungsweise rosafarbig.
Bei Motorrädern ist übrigens bereits seit April 2006 die Abgasuntersuchung (hier: AUK) Bestandteil der Hauptuntersuchung und wird durch die runde TÜV-Plakette dokumentiert - und das nicht nur deshalb, weil Zweiräder nicht über ein vorderes Kennzeichen verfügen. Schließlich bedeutet die Kombination der beiden Prüfungen zur Verkehrssicherheit und zur Umweltverträglichkeit eine erhebliche Verfahrensvereinfachung.
An dem Prüfverfahren für die Abgasuntersuchung ändert sich im Zusammenhang mit dem Entfall der AU-Plakette nichts. Ob Ottomotor mit oder ohne Katalysator, ob Dieselmotor oder Motor mit elektronischer On Board Diagnose (OBD), alle müsssen nachweisen, dass die Abgaswerte innerhalb der festgelegten Abgas- und Schadstoffnorm bleiben.
Quelle: kpl

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall

Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.

Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten "freien Karosseriefachwerkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.

Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.

Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses zur Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hatte.

Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09

AG Würzburg – 16 C 1235/08 - Entscheidung vom 10. Juli 2008

LG Würzburg – 42 S 1799/08 - Entscheidung vom 21. Januar 2009

Karlsruhe, den 20. Oktober 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
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